Wer ein Unternehmen oder Unternehmensanteile vererbt oder verschenkt, kann von erheblichen Steuerbefreiungen profitieren. Die Regel- und Optionsverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG befreien bis zu 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer. Dieser Beitrag erklärt, wie die Verschonungsregelungen funktionieren, welche Voraussetzungen gelten und wann welches Modell besser passt.
Die Übertragung von Betriebsvermögen ist steuerlich privilegiert wie kaum ein anderes Thema im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Unternehmen im Erbfall wegen Steuerzahlungen zerschlagen oder verkauft werden müssen. Die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG ermöglichen es deshalb, Betriebsvermögen zu 85 oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei zu übertragen. Die Voraussetzungen sind jedoch komplex und müssen vor der Übertragung sorgfältig geprüft werden.
Was ist begünstigtes Betriebsvermögen? Abgrenzung und Überblick
Nicht jedes Betriebsvermögen ist verschonungsfähig. Das ErbStG unterscheidet zwischen begünstigtem Betriebsvermögen, das von der Steuer freigestellt werden kann, und Verwaltungsvermögen, das grundsätzlich nicht begünstigt ist.
Als begünstigtes Betriebsvermögen gelten nach § 13b ErbStG: inländisches Betriebsvermögen im Sinne des § 95 ff. BewG, also Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteile, Anteile an Kapitalgesellschaften (wenn der Übergeber zu mehr als 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist), sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Anteile an Kapitalgesellschaften unter 25 Prozent sind grundsätzlich nicht begünstigt, außer es liegt eine Poolvereinbarung unter mehreren Gesellschaftern vor, die die gemeinsame Beteiligung auf über 25 Prozent hebt.
Vom begünstigten Betriebsvermögen abzugrenzen ist das Verwaltungsvermögen. Darunter fallen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Gebäude (mit Ausnahmen für Betriebsaufspaltungen und bestimmte Branchenbesonderheiten), Anteile an Kapitalgesellschaften unter 25 Prozent, Kunstgegenstände und Sammlungen, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, die nicht dem Hauptzweck des Betriebs dienen, sowie Finanzmittel, soweit sie einen gewissen Umfang übersteigen (Stichwort „Cash-GmbH“).
Die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen ist komplex und hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung. Lassen Sie diese Abgrenzung vor der Übertragung professionell vornehmen.
Regelverschonung: 85 Prozent steuerfrei bei fünf Jahren Behaltensfrist
Die Regelverschonung nach § 13a ErbStG gilt automatisch, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Sie befreit 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Die verbleibenden 15 Prozent sind grundsätzlich steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers verrechnet. Allerdings wird noch ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der sich um 50 Prozent des Betrags verringert, um den der verbleibende steuerpflichtige Teil den Betrag von 150.000 Euro übersteigt. Das bedeutet, dass begünstigtes Betriebsvermögen bis zu 1.000.000 Euro bereits bei der Regelverschonung vollständig steuerfrei gestellt ist (850.000 Euro Regelverschonung plus 150.000 Euro Abzugsbetrag). Bei einem begünstigten Betriebsvermögen von 2.000.000 Euro beträgt der Abzugsbetrag immerhin noch 75.000 Euro. Ab einem begünstigten Betriebsvermögen von 3.000.000 Euro gibt es dann keinen Abzugsbetrag mehr.
Voraussetzung ist die Einhaltung der Behaltensfrist von fünf Jahren. Der Erwerber darf das übertragene Betriebsvermögen in diesem Zeitraum nicht veräußern, nicht aufgeben und nicht in wesentlichen Teilen entnehmen. Verstöße gegen die Behaltensfrist führen zu einer anteiligen Nachversteuerung: Wer das Unternehmen nach zwei Jahren verkauft, verliert die Verschonung für die restlichen drei Jahre, also 60 Prozent der ursprünglich gewährten Steuerbefreiung.
Für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten gilt zusätzlich die Lohnsummenregel. Die Summe der gezahlten Löhne und Gehälter muss über den fünfjährigen Behaltenszeitraum mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen, also im Durchschnitt 80 Prozent pro Jahr. Sinkt die Lohnsumme darunter, wird die Verschonung anteilig versagt. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregel befreit. Bei mehr als fünf und höchstens zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 Prozent, bei mehr als zehn und höchstens 15 Beschäftigten beträgt sie 300 Prozent. Die volle Mindestlohnsumme von 400 Prozent muss also erst bei Betrieben ab 16 Beschäftigten eingehalten werden.
Für die Regelverschonung muss der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten Betriebsvermögen weniger als 90 Prozent betragen. Liegt er bei 90 Prozent oder darüber, ist die Verschonung vollständig zu versagen.
Optionsverschonung: 100 Prozent steuerfrei bei strengeren Voraussetzungen
Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG befreit das begünstigte Betriebsvermögen vollständig, also zu 100 Prozent, von der Erbschaftsteuer. Sie erfordert einen unwiderruflichen Antrag beim zuständigen Finanzamt, der spätestens der spätestens bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gestellt werden muss. Wegen der Unwiderruflichkeit sollte der Antrag gegebenenfalls nicht gleich bei Abgabe der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung gestellt werden, wenn etwa Unsicherheiten hinsichtlich der Verwaltungsvermögensgrenze bestehen.
Die Voraussetzungen für die Optionsverschonung sind strenger als bei der Regelverschonung. Die Behaltensfrist beträgt sieben Jahre statt fünf. Die Lohnsummenregel ist ebenfalls verschärft: Die Lohnsumme muss über Jahre mindestens 700 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen, also im Durchschnitt 100 Prozent pro Jahr. Sinkt die tatsächliche Lohnsumme unter diese Schwelle, wird die Optionsverschonung anteilig versagt. Bei mehr als fünf und höchstens zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 500 Prozent, bei mehr als zehn und höchstens 15 Beschäftigten beträgt sie 565 Prozent. Die volle Mindestlohnsumme von 700 Prozent muss also erst bei Betrieben ab 16 Beschäftigten eingehalten werden.
Besonders kritisch ist die Verwaltungsvermögensgrenze bei der Optionsverschonung. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten Betriebsvermögen darf maximal 20 Prozent betragen. Das ist deutlich strenger als die 90-Prozent-Grenze der Regelverschonung. Betriebe mit einem höheren Verwaltungsvermögensanteil können die Optionsverschonung nicht wählen. Die 20-Prozent-Quote bei der Vollverschonung wird dabei aber anders ermittelt als die 90-Prozent-Quote bei der Regelverschonung.
Da der Antrag unwiderruflich ist, muss vor der Antragstellung genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen über den gesamten Siebenjahreszeitraum realistisch eingehalten werden können. Wer die Optionsverschonung beantragt und später gegen die Behaltensfrist oder Lohnsummenregel verstößt, verliert die vollständige Steuerbefreiung anteilig und riskiert erhebliche Nachzahlungen.
Lohnsummenregel im Detail: Berechnung, Ausnahmen und häufige Fehler
Die Lohnsummenregel ist eines der komplexesten Elemente der Betriebsvermögensverschonung und gleichzeitig einer der häufigsten Gründe für den nachträglichen Verlust der Steuerbefreiung.
Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Übertragungszeitpunkt. Sie umfasst alle Vergütung (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die der Betrieb an seine Beschäftigten gezahlt hat.
Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind in die Lohnsumme einzubeziehen, soweit sie angemessen und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind. Bei Pesonengesellschaften werden Vergütungen des Gesellschafters nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt. Anderer Auffassung ist aber das Finanzgericht Münster, nach dem die Vergütungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (ertragsteuerrechtliche Sonderbetriebseinnahmen) mit zu berücksichtigen sind. Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. II R 28/25).
Die Mindestlohnsumme, die über den Behaltenszeitraum erreicht werden muss, ergibt sich aus der Ausgangslohnsumme multipliziert mit dem Faktor 4 (Regelverschonung, 5 Jahre) beziehungsweise 7 (Optionsverschonung, 7 Jahre). Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, wird die Verschonung anteilig versagt: Beträgt die tatsächliche Lohnsumme nur 80 Prozent der Mindestlohnsumme, gehen 20 Prozent der Verschonung verloren.
Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind vollständig von der Lohnsummenregel ausgenommen. Bei Betrieben mit sechs bis fünfzehn Beschäftigten gelten reduzierte Mindestlohnsummen.
Planen Sie die Lohnsummenentwicklung bereits vor der Übertragung. Betriebe, die in den nächsten Jahren Mitarbeiterzahlen reduzieren wollen, sollten genau prüfen, ob die Lohnsummenregel einzuhalten ist, bevor die Verschonung beantragt wird.
Behaltensfrist und Nachversteuerung: was nach der Übertragung gilt
Die Behaltensfrist ist der Zeitraum nach der Übertragung, in dem das begünstigte Betriebsvermögen im Wesentlichen erhalten bleiben muss. Bei der Regelverschonung beträgt sie fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Verstöße gegen die Behaltensfrist führen zu einer anteiligen Nachversteuerung, die als schädliche Verwendung bezeichnet wird.
Als schädliche Verwendung gilt insbesondere: die Veräußerung des Betriebs oder von Gesellschaftsanteilen, die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie Entnahmen, die die Summe der Einlagen und der zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen, sowie die Umwandlung in Privatvermögen.
Die Nachversteuerung erfolgt zeitanteilig: Für jedes vollendete Jahr der Behaltensfrist, das ohne Verstoß abgelaufen ist, entfällt ein entsprechender Teil der Nachversteuerung. Wer bei der Regelverschonung nach drei Jahren das Unternehmen veräußert, verliert die Verschonung für die restlichen zwei Jahre, also 40 Prozent der ursprünglich gewährten Befreiung. Für jedes vollendete Jahr ohne Verstoß reduziert sich die Nachversteuerung um ein Fünftel beziehungsweise ein Siebtel.
Umstrukturierungen innerhalb des Behaltenszeitraums sind unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich. Der Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG oder umgekehrt, Verschmelzungen und Spaltungen können steuerneutral möglich sein, wenn die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens erhalten bleibt. Jede Umstrukturierung innerhalb der Behaltensfrist sollte vorab steuerlich geprüft werden.
Wann lohnt sich steuerliche Beratung zur Betriebsvermögensverschonung?
Immer vor der Übertragung, nie danach. Die Verschonungsregelungen bieten erhebliche Steuervorteile, aber nur wenn sie korrekt angewendet werden. Fehler bei der Einordnung des Betriebsvermögens, bei der Berechnung der Lohnsumme oder bei der Antragstellung für die Optionsverschonung können nicht rückgängig gemacht werden und führen zu hohen Steuernachzahlungen, die oft die gesamte Steuerersparnis aufzehren.
Besonders wichtig ist die Beratung bei folgenden Konstellationen: gemischtes Betriebsvermögen mit einem hohen Anteil an Verwaltungsvermögen, Betriebe mit schwankenden Lohnsummen oder geplanten Personalveränderungen, Familienunternehmen mit Poolvereinbarungen zur Erreichung der 25-Prozent-Beteiligungsgrenze sowie die Entscheidung zwischen Regel- und Optionsverschonung, die von der individuellen Unternehmens- und Nachfolgesituation abhängt.
Die Betriebsvermögensverschonung ist ein Instrument, das rechtliche und steuerliche Expertise gleichzeitig erfordert: die gesellschaftsrechtliche Einordnung des übertragenen Vermögens, die steuerrechtliche Berechnung der Lohnsumme und die Prüfung der Behaltensfristen müssen aufeinander abgestimmt sein.
Fazit: Betriebsvermögen steuerfrei übertragen erfordert Planung und Präzision
Die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG gehören zu den wirkungsvollsten Instrumenten im deutschen Steuerrecht. Wer sie richtig anwendet, kann Betriebsvermögen nahezu steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Wer sie falsch anwendet oder die Voraussetzungen unterschätzt, riskiert eine Nachversteuerung, die die gesamte Steuerersparnis übersteigt. Die Entscheidung zwischen Regel- und Optionsverschonung, die Berechnung der Lohnsumme und die Einhaltung der Behaltensfrist sind keine Routineaufgaben, sondern erfordern eine sorgfältige, auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung.
Über Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater
Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater berät Unternehmer und Unternehmerfamilien bundesweit bei der steueroptimierten Übertragung von Betriebsvermögen. Das Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern an den Standorten München und Würzburg verbindet gesellschaftsrechtliche Expertise mit steuerrechtlicher Beratung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in einem gemeinsamen Ansatz.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung und Strukturierung der Betriebsvermögensverschonung: Einordnung des Verwaltungsvermögens, Lohnsummenberechnung, Entscheidung zwischen Regel- und Optionsverschonung sowie die Gestaltung von Poolvereinbarungen bei Kapitalgesellschaftsanteilen werden als Teil eines integrierten Nachfolgeprozesses bearbeitet.
Nehmen Sie Kontakt auf, bevor die Übertragung eingeleitet wird. Die Verschonungsregelungen entfalten ihre volle Wirkung nur dann, wenn sie rechtzeitig und korrekt geplant werden.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Betriebsvermögensverschonung
Was ist der Unterschied zwischen Regel- und Optionsverschonung?
Die Regelverschonung befreit 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und einer Mindestlohnsumme von 400 Prozent. Die Optionsverschonung befreit 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens, erfordert aber eine Behaltensfrist von sieben Jahren, eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent und einen unwiderruflichen Antrag. Welche Variante besser passt, hängt von der Unternehmensstruktur und der Lohnsummenentwicklung ab.
Welche Betriebe sind von der Lohnsummenregel ausgenommen?
Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind vollständig von der Lohnsummenregel ausgenommen. Bei mehr als fünf und höchstens zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 Prozent (Regelverschonung) beziehungsweise 500 Prozent (Optionsverschonung), bei mehr als zehn und höchstens 15 Beschäftigten beträgt sie 300 Prozent (Regelverschonung) beziehungsweise 565 Prozent (Optionsverschonung). Die volle Mindestlohnsumme von 400 Prozent (Regelverschonung) beziehungsweise 700 Prozent (Optionsverschonung) muss also erst bei Betrieben ab 16 Beschäftigten eingehalten werden.
Was gilt als Verwaltungsvermögen und warum ist es problematisch?
Verwaltungsvermögen ist Betriebsvermögen, das nicht dem eigentlichen Betriebszweck dient, zum Beispiel an Dritte vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände sowie Finanzmittel, die einen bestimmten Betrag übersteigen. Bei der Regelverschonung muss der Verwaltungsvermögensanteil unter 90 Prozent liegen, bei der Optionsverschonung darf er maximal bei 20 Prozent liegen. Ein zu hoher Anteil kann die gesamte Verschonung gefährden.
Wann liegt eine schädliche Verwendung vor?
Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn das begünstigte Betriebsvermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert, aufgegeben oder in wesentlichen Teilen entnommen wird. Die Nachversteuerung erfolgt zeitanteilig: Für jedes vollendete Jahr ohne Verstoß entfällt ein entsprechender Anteil der Nachversteuerungspflicht.
Kann ich die Optionsverschonung nachträglich zurücknehmen?
Nein. Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich und muss spätestens mit der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung oder ein Wechsel zur Regelverschonung ist nicht möglich. Deshalb muss die Entscheidung sorgfältig und auf Basis einer realistischen Prognose der Lohnsummenentwicklung getroffen werden.
Gilt die Verschonung auch bei der Schenkung zu Lebzeiten?
Ja. Die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Bei der Schenkung beginnen die Behaltensfrist und die Lohnsummenberechnung mit dem Zeitpunkt der Übertragung. Die vorweggenommene Erbfolge ist deshalb auch für Betriebsvermögen ein sinnvolles Gestaltungsinstrument.
Was passiert mit dem nicht befreiten Anteil des Betriebsvermögens?
Bei der Regelverschonung bleiben 15 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerpflichtig. Dieser Betrag wird mit dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers (bei Kindern 400.000 Euro) verrechnet. Übersteigt der steuerpflichtige Anteil den Freibetrag, fällt auf den übersteigenden Betrag Erbschaftsteuer an. Wegen des zusätzlichen Abzugsbetrags von 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG) ist begünstigtes Betriebsvermögen bereits bei der Regelverschonung im Ergebnis bis zu 1.000.000 Euro vollständig steuerfrei.
Was ist eine Poolvereinbarung und wann ist sie relevant?
Eine Poolvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen mehreren Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft, gemeinsam über ihre Anteile zu verfügen und ihr Stimmrecht einheitlich auszuüben. Sie ermöglicht es, Anteile unter 25 Prozent durch Bündelung auf über 25 Prozent zu heben und damit die Begünstigungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG zu erfüllen. Die Anforderungen an eine wirksame Poolvereinbarung sind streng.
Wie wird die Ausgangslohnsumme berechnet?
Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung. Sie umfasst alle Vergütung, die der Betrieb an seine Beschäftigten gezahlt hat. Eine korrekte Berechnung ist die Grundlage für die Prüfung der Lohnsummenregel.
Wann lohnt sich steuerliche Beratung zur Betriebsvermögensverschonung?
Immer vor der Übertragung. Die Verschonungsregelungen bieten erhebliche Steuervorteile, setzen aber eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen voraus. Fehler bei der Einordnung des Betriebsvermögens, bei der Lohnsummenberechnung oder bei der Antragstellung lassen sich nachträglich nicht korrigieren und können zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.