Wer erbt oder eine Schenkung erhält, zahlt nur dann Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer, wenn der Wert des Erwerbs den persönlichen Freibetrag übersteigt. Wie hoch diese Freibeträge 2026 sind, welche Steuerklassen gelten und wie das Finanzamt die Steuer berechnet, zeigt dieser Beitrag mit vollständigen Tabellen.
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer sind in Deutschland nach demselben System geregelt. Entscheidend für die Steuerlast sind drei Faktoren: das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Übertragendem und Empfänger, der persönliche Freibetrag und der Steuersatz auf den Betrag, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt. Wer die Systematik kennt, kann frühzeitig planen und vermeiden, dass das Finanzamt mehr bekommt als nötig.
Steuerklassen in der Erbschaftsteuer: wer gehört wohin?
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) teilt Erben und Beschenkte in drei Steuerklassen ein. Die Steuerklasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den anwendbaren Steuersatz.
Steuerklasse I umfasst die engsten Familienangehörigen: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern, wenn diese erben. Für diese Gruppe gelten die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze.
Steuerklasse II erfasst weitere Verwandte: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Hier gelten niedrigere Freibeträge und höhere Steuersätze als in Steuerklasse I.
Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber, also alle Personen, die nicht unter Steuerklasse I oder II fallen: nichteheliche Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft, Freunde, Bekannte und sonstige Dritte. Diese Gruppe hat den niedrigsten Freibetrag von 20.000 Euro und zahlt die höchsten Steuersätze von bis zu 50 Prozent.
Persönliche Freibeträge 2026: vollständige Tabelle nach Verwandtschaftsgrad
Die persönlichen Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen. Bei Schenkungen entstehen sie alle zehn Jahre neu, sodass durch rechtzeitige Planung erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen werden kann. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Freibeträge im Überblick.
Verhältnis zum Erblasser / Schenker | Steuerklasse | Freibetrag (Erbschaft) | Freibetrag (Schenkung) |
Ehegatte / eingetr. Lebenspartner | I | 500.000 Euro | 500.000 Euro |
Kinder (auch Adoptivkinder, Stiefkinder) | I | 400.000 Euro | 400.000 Euro |
Enkel (Elternteil vorverstorben) | I | 400.000 Euro | 200.000 Euro |
Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 Euro | 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaft Steuerklasse I) | I | 100.000 Euro | 20.000 Euro |
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 Euro | 20.000 Euro |
Alle übrigen Erwerber (Lebenspartner ohne Eintragung, Freunde, sonstige Dritte) | III | 20.000 Euro | 20.000 Euro |
Wichtig: Schenkungen und Erbschaften innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Hat ein Kind in den letzten acht Jahren bereits 200.000 Euro geschenkt bekommen, verbleiben beim Tod des Elternteils noch 200.000 Euro des Freibetrags von 400.000 Euro unverbraucht. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, bleiben außer Ansatz.
Der Freibetrag gilt pro Person und pro Übertragendem. Überträgt also ein Elternpaar gemeinsam, hat jeder Elternteil einen eigenen Freibetrag gegenüber jedem Kind. Ein Kind kann von Mutter und Vater zusammen bis zu 800.000 Euro steuerfrei erhalten, wenn beide Elternteile je 400.000 Euro übertragen.
Versorgungsfreibeträge: zusätzlicher Schutz für Ehegatten und Kinder
Neben dem persönlichen Freibetrag sieht das ErbStG besondere Versorgungsfreibeträge vor, die beim Erbfall zusätzlich gewährt werden. Sie sollen den Versorgungsbedarf der nächsten Angehörigen sichern und gelten ausschließlich bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen zu Lebzeiten.
Begünstigte Person | Versorgungsfreibetrag |
Ehegatte / eingetr. Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
Kinder 6 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
Kinder 11 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
Kinder 16 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
Kinder 21 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Der Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gemindert, die der Ehegatte aus Anlass des Todes erhält, etwa Witwen- oder Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus betrieblichen Versorgungswerken. Wer solche Versorgungsleistungen bezieht, sollte deren Kapitalwert ermitteln lassen, um den verbleibenden Versorgungsfreibetrag korrekt anzusetzen.
Steuersätze 2026: was das Finanzamt auf den steuerpflichtigen Erwerb berechnet
Auf den Betrag, der nach Abzug aller Freibeträge verbleibt, erhebt das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach den folgenden Steuersätzen. Die Steuersätze steigen progressiv mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und sind nach Steuerklasse gestaffelt.
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abzug Freibetrag) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Steuersätze gelten für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, sobald die jeweilige Wertgrenze überschritten wird. Wer also in Steuerklasse I einen steuerpflichtigen Erwerb von 80.000 Euro hat, zahlt nicht 7 Prozent auf 75.000 Euro und 11 Prozent auf 5.000 Euro, sondern einheitlich 11 Prozent auf 80.000 Euro. Das führt zu Sprüngen an den Wertgrenzen, die durch sogenannte Härteausgleichsregelungen nach § 19 Abs. 3 ErbStG abgemildert werden.
Wie das Finanzamt den steuerpflichtigen Erwerb ermittelt
Ausgangspunkt der Berechnung ist der steuerliche Wert des geerbten oder geschenkten Vermögens. Dieser entspricht nicht zwingend dem Marktwert. Das Bewertungsgesetz (BewG) enthält eigene Bewertungsregeln für verschiedene Vermögensarten.
Immobilien werden nach dem Ertragswertverfahren ( zB Mietwohngrundstücke), dem Sachwertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren bewertet (Eigentumswohnungen oder Ein- und Zweifamilienhäuser). Der so ermittelte Grundbesitzwert liegt häufig unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Wer nachweisen kann, dass der gemeine Wert, also der tatsächliche Marktwert, niedriger ist als der nach BewG ermittelte Wert, kann das Finanzamt durch ein Gutachten zur Ansatz des niedrigeren Werts bewegen.
Betriebsvermögen wird nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet und kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG zu 85 oder 100 Prozent von der Steuer freigestellt werden. Geldvermögen, Wertpapiere und Bankguthaben werden mit dem Nennwert beziehungsweise dem Kurswert zum Todestag angesetzt.
Von dem so ermittelten Bruttowert des Erwerbs (Vermögensanfall nach Steuerwerten) werden Nachlassverbindlichkeiten abgezogen: Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüche, Bestattungskosten bzw. die gesetzlich pauschal ansetzbare Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro. Erst der verbleibende Nettowert (Bereicherung des Erwerbers) wird mit dem persönlichen Freibetrag verrechnet.
Lassen Sie den steuerlichen Wert des Nachlasses oder der geplanten Schenkung frühzeitig ermitteln. Bewertungsspielräume, insbesondere bei Immobilien und Betriebsvermögen, sollten vor der Übertragung ausgeschöpft werden.
Wann lohnt sich steuerliche Beratung zur Erbschaftsteuer?
Immer dann, wenn der Wert des zu übertragenden Vermögens die persönlichen Freibeträge übersteigt oder wenn mehrere Übertragungen in einem Zehn-Jahres-Zeitraum geplant sind. Bei Immobilienvermögen, Unternehmensanteilen und gemischten Portfolios ist die steuerliche Beratung vor der Übertragung besonders wichtig, weil Bewertungsspielräume, Verschonungsregelungen und Freibetragsstrategien nur dann genutzt werden können, wenn sie rechtzeitig geplant werden.
Für Erben, die bereits einen Erbfall erlebt haben, ist die Frage, ob der vom Finanzamt angesetzte Grundbesitzwert korrekt ist und ob ein Gegengutachten sinnvoll ist, oft entscheidend für die Höhe der Steuerlast. Die Erbschaftsteuererklärung ist fristgebunden und muss korrekt eingereicht werden.
Fazit: Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: wer früh plant, zahlt weniger
Die Freibeträge im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind großzügig, wenn man sie richtig nutzt. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann durch vorweggenommene Erbfolge und konsequente Nutzung der Zehn-Jahres-Frist erhebliches Vermögen steuerfrei weitergeben. Wer die Freibeträge nicht plant, überträgt dem Finanzamt Gestaltungsmacht, die bei frühzeitiger Beratung beim Vermögensnehmer geblieben wäre.
Über Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater
Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater berät Privatpersonen und Unternehmerfamilien bundesweit in allen Fragen der Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und steueroptimierten Vermögensnachfolge. Das Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern an den Standorten München und Würzburg verzahnt erbrechtliche Gestaltung mit steuerlicher Planung in einem gemeinsamen Ansatz.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Erbschaftssteuererklärung und der Prüfung steuerlicher Bewertungsansätze: Ob der vom Finanzamt ermittelte Grundbesitzwert korrekt ist und ob ein Gegengutachten die Steuerlast senken kann, ist eine der ersten Fragen, die nach einem Erbfall gestellt werden sollte.
Nehmen Sie Kontakt auf, sobald die ersten Krisenzeichen sichtbar werden. Je früher die Beratung einsetzt, desto mehr Handlungsoptionen bleiben offen.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Erbschaftsteuer-Freibeträgen 2026
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftsteuer?
Kinder erhalten von jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Das gilt sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen. Der Freibetrag entsteht bei Schenkungen alle zehn Jahre neu. Zusätzlich kann beim Erbfall ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 Euro hinzukommen, abhängig vom Alter des Kindes.
Zahlt der Ehegatte Erbschaftsteuer?
Nicht automatisch. Der Ehegatte hat einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro sowie einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Witwen- oder Witwerrenten gemindert wird. Zusammen können also bis zu 756.000 Euro steuerfrei vererbt werden, sofern keine anderen Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre den Freibetrag bereits teilweise verbraucht haben.
Wie oft kann ich den Schenkungsteuer-Freibetrag nutzen?
Der persönliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer entsteht alle zehn Jahre neu. Wer heute 400.000 Euro an ein Kind verschenkt und nach zehn Jahren erneut 400.000 Euro, nutzt den Freibetrag zweimal ohne Steuerbelastung. Schenkungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet.
Wie berechnet das Finanzamt die Erbschaftsteuer?
Das Finanzamt ermittelt zunächst den steuerlichen Wert des Erwerbs nach dem Bewertungsgesetz. Davon werden Nachlassverbindlichkeiten und der persönliche Freibetrag abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet. Die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro kann pauschal ohne Nachweis abgezogen werden.
Gilt der Freibetrag pro Person oder für den gesamten Nachlass?
Der Freibetrag gilt pro Erwerber und pro Übertragendem. Jeder Erbe hat seinen eigenen Freibetrag gegenüber dem Erblasser. Bei mehreren Erben werden die Freibeträge nicht addiert, sondern jeder Erbe rechnet seinen eigenen Erwerb mit seinem eigenen Freibetrag gegen.
Was passiert, wenn der Erwerb den Freibetrag übersteigt?
Auf den übersteigenden Betrag fällt Erbschaftsteuer nach den Steuersätzen der jeweiligen Steuerklasse an. In Steuerklasse I beginnen die Steuersätze bei 7 Prozent für Erwerbe bis 75.000 Euro und steigen bis auf 30 Prozent für Erwerbe über 26 Millionen Euro. In Steuerklasse III beträgt der Eingangssteuersatz bereits 30 Prozent.
Können Immobilien steuerfrei vererbt werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das selbstgenutzte Familienheim ist steuerfrei, wenn der Ehegatte es erbt und selbst zehn Jahre darin wohnt. Kinder können das Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei erben, wenn sie es ebenfalls zehn Jahre selbst nutzen. Darüber hinaus können Immobilien durch Freibeträge und Bewertungsabschläge teilweise steuerfrei übertragen werden. Eine lebzeitige Schenkung des Familienheims an den Ehegatten ist anders als im Erbfall sogar unabhängig davon steuerfrei, ob der Ehegatte das Familienheim danach noch selbst bewohnt.
Ist die Erbschaftsteuer in Deutschland 2026 gestiegen?
Die Freibeträge und Steuersätze wurden zuletzt 2009 grundlegend reformiert und sind seitdem nominal unverändert. Durch die stark gestiegenen Immobilienwerte der letzten Jahre hat sich die reale Belastung jedoch erhöht, weil Immobilien heute häufig den Freibetrag übersteigen, der bei früheren Immobilienpreisen noch ausreichend war. Eine Anpassung der Freibeträge ist politisch diskutiert, aber zum Stand 2026 noch nicht beschlossen.
Muss ich die Erbschaftsteuer selbst anmelden?
Erben sind grundsätzlich verpflichtet, den Erbfall dem Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt fordert dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Banken, Notare und Nachlassgerichte sind ihrerseits zur Meldung verpflichtet. Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beträgt mindestens einen Monat nach Aufforderung durch das Finanzamt.
Wann lohnt sich steuerliche Beratung zur Erbschaftsteuer?
Immer dann, wenn der Wert des Erwerbs den persönlichen Freibetrag übersteigt oder übersteigen könnte. Das gilt vor einem geplanten Erbfall ebenso wie danach. Vor dem Erbfall können Freibeträge durch Schenkungen ausgenutzt, Bewertungsspielräume genutzt und Vermögen steueroptimiert strukturiert werden. Nach dem Erbfall kann die Bewertung des Finanzamts geprüft und gegebenenfalls durch ein Gutachten korrigiert werden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.