Gesellschaftsvertrag GmbH: die Klauseln, die Gründer später teuer zu stehen kommen

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Daniel Feigl
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Der Gesellschaftsvertrag ist das rechtliche Fundament jeder GmbH. Was darin fehlt oder schlecht formuliert ist, wird Jahre später zum Problem. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln Gründer unbedingt regeln müssen und warum der Mustervertrag vom Notar in den meisten Fällen nicht ausreicht.

Viele Gründer unterschätzen den Gesellschaftsvertrag. Er wird als bürokratische Pflichtübung behandelt, schnell beim Notar unterzeichnet und dann vergessen. Das Problem zeigt sich erst später: wenn ein Mitgründer ausscheidet und plötzlich unklar ist, was mit seinen Anteilen passiert, wenn über eine wichtige Entscheidung keine Einigkeit erzielt werden kann, oder wenn ein Investor einsteigen will und der Vertrag dafür keine Grundlage bietet. Was im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt ist, gilt nach dem Gesetz, und das GmbH-Gesetz ist nicht auf die Bedürfnisse moderner Gründerteams zugeschnitten.

Warum der Mustergesellschaftsvertrag in den meisten Fällen nicht ausreicht

Das GmbHG sieht für unkomplizierte Gründungen ein Musterprotokoll vor, das Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung in einem Dokument zusammenfasst. Es ist schneller und günstiger als ein individueller Vertrag. Aber es ist auf das gesetzliche Minimum beschränkt und ist auf höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer begrenzt.

Was im Musterprotokoll fehlt: Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern, Vesting-Klauseln für Gründeranteile, Abfindungsregelungen, Wettbewerbsverbote, Beschlussmehrheiten für außerordentliche Entscheidungen, Vinkulierungsklauseln für Anteilsübertragungen sowie Drag-along- und Tag-along-Rechte. Alles, was der Mustervertrag nicht regelt, unterliegt den Standardvorschriften des GmbHG, die für die meisten Gründersituationen ungeeignet sind.

Ein Beispiel: Nach dem GmbHG können Gesellschaftsanteile grundsätzlich frei übertragen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Das bedeutet: Ein Mitgründer kann seinen Anteil theoretisch an jeden verkaufen, ohne dass die anderen Gesellschafter ein Mitspracherecht hätten, wenn keine Vinkulierungsklausel im Vertrag steht. Das ist für fast kein Gründerteam gewollt.

Lassen Sie den Gesellschaftsvertrag vor dem Notartermin anwaltlich entwerfen oder prüfen. Die Mehrkosten gegenüber dem Musterprotokoll sind ein Bruchteil der Kosten, die ein fehlerhafter Vertrag später verursacht.

Vesting-Klauseln: was passiert, wenn ein Gründer früh ausscheidet

Vesting ist die Regelung, nach der Gründeranteile erst mit der Zeit vollständig erworben werden. Das Konzept stammt aus der Start-up-Welt, ist aber für jede GmbH mit mehreren Gründern relevant. Die Grundidee: Wer nach drei Monaten das Unternehmen verlässt, soll nicht denselben Anteil behalten wie jemand, der fünf Jahre lang aufgebaut hat.

Eine typische Vesting-Regelung sieht vor, dass die Gründeranteile über vier Jahre erdient werden, häufig mit einem einjährigen Cliff: Die ersten zwölf Monate werden keine Anteile unverfallbar, nach Ablauf des Cliffs werden 25 Prozent auf einmal fällig, danach monatlich weitere Anteile bis zur vollständigen Unverfallbarkeit nach vier Jahren. Scheidet ein Gründer vor dem Ende der Vesting-Periode aus, hat das Unternehmen oder die Mitgesellschafter das Recht, die noch nicht erdienten Anteile zum Nominalwert oder zu einem vorab vereinbarten Preis zurückzuerwerben oder der Anteil des ausscheidenden Gründers kann eingezogen werden.

Ohne Vesting-Klausel behält ein ausscheidender Gründer alle seine Anteile, auch wenn er nach sechs Monaten das Unternehmen verlässt. Das schafft einen inaktiven Gesellschafter mit Stimmrechten, Gewinnbezugsrechten und Auskunftsansprüchen, der keinen Beitrag mehr leistet. Für das verbleibende Team und für zukünftige Investoren ist das ein ernstes Problem.

Vesting-Klauseln unterscheiden in der Regel auch nach den Gründen für das Ausscheiden (sog. Bad-Leaver und Good-Leaver). Denn es macht einen Unterschied, ob ein Gründer zB wegen einer nicht verschuldeten Berufsunfähigkeit nicht mehr mitarbeiten kann oder ob er wegen einer schweren Pflichtverletzung (zB Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot) aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

Abfindungsregelungen: was ein ausscheidender Gesellschafter bekommt

Was ein Gesellschafter beim Ausscheiden erhält, ist eine der häufigsten Streitfragen unter Gründern. Das GmbHG enthält dazu keine spezifischen Regelungen, sodass ohne vertragliche Vereinbarung der Verkehrswert des Anteils als Abfindung geschuldet ist. Bei einem erfolgreichen Unternehmen kann das erhebliche Mittel binden und das Unternehmen in eine Liquiditätskrise treiben.

Die Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert, kann aber innerhalb bestimmter Grenzen durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung begrenzt werden. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen können einerseits den berechtigten Interessen der Gesellschaft vor den Liquiditätsauswirkungen im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters Rechnung tragen, dürfen andererseits aber auch den ausscheidenden Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligen. Wo die Grenze für eine wirksame und durchsetzbare Abfindungsbeschränkung genau liegt, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens oder den Umständen der Beteiligung des Gesellschafters (zB Mitarbeiterbeteiligung) ab. So ist zB eine Beschränkung der Abfindung auf den Buchwert (sog. Buchwertklausel) bei einem Produktionsunternehmen mit überschaubaren und stetigen Gewinnen, dessen Vermögenswerte überwiegend aus bilanziertem Anlagevermögen besteht, anders zu beurteilen als bei einem IT-Start-Up, das mit überschaubarem Anlagevermögen sehr hohe und skalierbare Gewinne erzielt, dessen Vermögenswert also überwiegend aus Goodwill besteht.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen Ausscheiden, dem Ausscheiden aus wichtigem Grund und dem Tod eines Gesellschafters. Für jeden dieser Fälle können unterschiedliche Abfindungsregelungen gelten. Was viele Gründer nicht wissen: Im Falle einer zu niedrigen Abfindung kann die Abfindungsklausel bereits von Anfang an unwirksam sein oder sich auch erst später aufgrund der Entwicklung des Unternehmens als unangemessen erweisen. Die Grenze ist nicht eindeutig und muss im Einzelfall bewertet werden.

Legen Sie die Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag klar fest, bevor ein Konflikt entsteht. Was unter Freunden leicht zu vereinbaren ist, ist im Streit kaum noch verhandelbar.

Wettbewerbsverbote: was ausscheidende Gesellschafter nicht dürfen

Ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag verhindert, dass ein ausscheidender Gesellschafter unmittelbar nach dem Ausscheiden ein konkurrierendes Unternehmen gründet oder für einen Wettbewerber tätig wird. Ohne ein vertragliches Wettbewerbsverbot kann ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden in Wettbewerb zur Gesellschaft treten. Auch vor dem Ausscheiden unterliegt ein Gesellschafter, sofern er kein beherrschender Gesellschafter ist, grundsätzlich keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. In diesem Fall kann sich eine Grenze für die Wettbewerbstätigkeit des Gesellschafters aber aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (Geschäftschancenlehre) ergeben.

Die Grenzen des Wettbewerbsverbots sind rechtlich eng gezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Verbot zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt sein, wobei zwei Jahre als Faustregel vertretbar sind. Eine Karenzentschädigung ist bei rein gesellschaftsvertraglichen Verboten keine Wirksamkeitsvoraussetzung (anders als bei anstellungsvertraglichen Verboten von Geschäftsführern, die zugleich Arbeitnehmer sind).

Für Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind, gilt aufgrund der organschaftlichen Treuepflicht ein strengeres gesetzliches Wettbewerbsverbot während der aktiven Tätigkeit. Es untersagt jede Tätigkeit im Geschäftsbereich der Gesellschaft, die ohne Genehmigung der Gesellschafterversammlung ausgeübt wird. Dieses gesetzliche Verbot endet mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung, weshalb ein vertragliches Nachwettbewerbsverbot für die Zeit danach gesondert vereinbart werden muss.

Beschlussmehrheiten: wer wann was entscheiden darf

Das GmbHG sieht für die meisten Gesellschafterbeschlüsse eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Das klingt unkompliziert, kann aber in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, wenn die Mehrheitsverhältnisse nicht zur Unternehmensrealität passen.

Ein Beispiel: Zwei Gründer halten jeweils 50 Prozent der Anteile. Bei einfacher Mehrheit kann kein Beschluss gefasst werden, wenn die beiden uneinig sind. Das Unternehmen ist blockiert. Eine Lösung ist die Vereinbarung von Regelungen für Pattsituationen: ein Stichentscheidsrecht des Vorsitzenden, ein Mediationsverfahren oder ein vereinbarter Rückzugsmechanismus.

Für einige besonders weitreichende Entscheidungen sieht bereits das Gesetz eine höhere Dreiviertelmehrheit vor, zB für die Änderung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere Kapitalerhöhung, oder die Auflösung der Gesellschaft.

Was nicht einstimmig entschieden werden muss, kann gegen den Willen einer Minderheit durchgesetzt werden, die wirtschaftlich erheblich betroffen ist.

Minderheitsgesellschafter können durch erhöhte Quoren für wichtige Entscheidungen geschützt werden. Gleichzeitig dürfen die Quoren nicht so hoch sein, dass das Unternehmen handlungsunfähig wird. Die richtige Balance hängt von der Gesellschafterstruktur und dem Geschäftsmodell ab.

Hinweis für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wird in der Satzung eine für alle Gesellschafterbeschlüsse geltende qualifizierte Mehrheit vereinbart, kann die Tätigkeit als Geschäftsführer auch dann sozialversicherungsfrei sein, wenn der Anteil des Geschäftsführers an der Gesellschaft weniger als 50 Prozent beträgt. Der Preis für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass Gesellschafterbeschlüsse dann nicht mehr mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, sondern die Zustimmung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers erforderlich ist.

Drag-along und Tag-along: Schutzklauseln bei einem Unternehmensverkauf

Drag-along und Tag-along sind Klauseln, die die Rechte der Gesellschafter bei einem Unternehmensverkauf regeln. Sie sind in Musterverträgen nicht enthalten, für wachstumsorientierte Unternehmen und alle GmbHs mit Investorenperspektive aber unverzichtbar.

Die Drag-along-Klausel (Mitveräußerungspflicht) erlaubt es der Mehrheit der Gesellschafter, die Minderheit zu zwingen, ihre Anteile ebenfalls zu verkaufen, wenn ein Käufer das gesamte Unternehmen erwerben will. Ohne Drag-along kann eine Minderheit von wenigen Prozent den Verkauf des gesamten Unternehmens blockieren, falls der Käufer nur zu einem Erwerb aller Anteile bereit ist. Die Drag-along-Klausel schützt die Mehrheit und ermöglicht einen vollständigen Unternehmensverkauf.

Die Tag-along-Klausel (Mitveräußerungsrecht) schützt die Minderheit. Es gibt jedem Gesellschafter das Recht, seine Anteile zu denselben Konditionen mitzuverkaufen, wenn die Mehrheit ihre Anteile an einen Dritten veräußert. Ohne Tag-along könnte die Mehrheit ihre Anteile lukrativ verkaufen und die Minderheit mit einem neuen Mehrheitsgesellschafter zurücklassen, auf den sie keinen Einfluss hat.

Beide Klauseln sind bei Investorenbeteiligungen Standard. Wer sie nicht im Gesellschaftsvertrag verankert, verhandelt sie spätestens dann, wenn ein Investor einsteigt, unter Zeitdruck und aus einer schwächeren Position.

Vinkulierung: wer Anteile an wen übertragen darf

Die Vinkulierungsklausel beschränkt die freie Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen. Sie sieht vor, dass ein Gesellschafter seine Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder eines anderen festgelegten Organs an Dritte übertragen darf. Ohne diese Klausel kann jeder Gesellschafter seinen Anteil grundsätzlich frei verkaufen.

Die Vinkulierung schützt das Gründerteam vor unerwünschten Dritten als Mitgesellschaftern. Sie sichert, dass keine Person in die Gesellschaft eintritt, die das Team ablehnt. Gleichzeitig muss die Zustimmung der Gesellschaft nicht beliebig verweigert werden dürfen: Die Klausel sollte regeln, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung erteilt oder verweigert werden kann, um Rechtsmissbrauch zu verhindern.

Ergänzend zur Vinkulierung sind Vorkaufsrechte der bestehenden Gesellschafter sinnvoll. Sie geben den Mitgründern das Recht, einen Anteil zu denselben Konditionen zu erwerben, zu denen er an einen Dritten verkauft werden soll. Das gibt dem Team die Möglichkeit, die Gesellschafterstruktur zu kontrollieren, ohne den Verkauf vollständig zu blockieren.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung beim Gesellschaftsvertrag?

Immer, wenn mehr als ein Gesellschafter beteiligt ist. Der Gesellschaftsvertrag ist der Rahmen, in dem alle späteren Konflikte gelöst oder ausgetragen werden. Wer ihn sorgfältig gestaltet, hat bei Streit einen klaren Maßstab. Wer ihn nachlässig behandelt, streitet vor Gericht über Fragen, die mit einer guten Klausel nie entstanden wären.

Besonders wichtig ist die anwaltliche Beratung bei Gründerteams mit unterschiedlichen Beiträgen, also wenn ein Gründer Kapital einbringt und ein anderer Arbeitskraft oder Know-how, bei geplanten Investorenbeteiligungen, bei Unternehmen in schnell wachsenden Märkten, in denen ein Unternehmensverkauf realistisch ist, sowie bei GmbHs, in denen die Gesellschafter auch als Geschäftsführer tätig sind und die Trennung zwischen Gesellschafterrechten und Geschäftsführungsbefugnissen klar geregelt sein muss.

Die Kosten eines individuell gestalteten Gesellschaftsvertrags sind überschaubar. Die Kosten eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrags, ausgetragen vor Gericht, sind es nicht.

Fazit: Gesellschaftsvertrag GmbH: was jetzt geregelt wird, spart später Konflikte

Der Gesellschaftsvertrag ist nicht die spannendste Aufgabe bei der Gründung. Aber er ist die folgenreichste. Vesting, Abfindung, Wettbewerbsverbot, Beschlussmehrheiten, Drag-along, Tag-along und Vinkulierung sind keine akademischen Konstrukte, sondern Regelungen, die in echten Konflikten über das Schicksal eines Unternehmens entscheiden. Wer sie von Anfang an richtig gestaltet, schützt das Unternehmen, das Team und das Lebenswerk. Wer sie dem Mustervertrag überlässt, vertraut auf Zufälle, die sich in der Praxis selten zum Guten wenden.

Über Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater

Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater begleitet Gründer und Gesellschafter bundesweit bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Gründungsdokumenten. Das Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern an den Standorten München und Würzburg verbindet gesellschaftsrechtliche Expertise mit steuerrechtlicher Beratung in einem gemeinsamen Ansatz.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Verzahnung von gesellschaftsrechtlicher Klauselgestaltung und steuerlicher Konsequenz. Vesting-Regelungen, Abfindungsklauseln und Wettbewerbsverbote haben jeweils eigene steuerliche Wirkungen, die bei der Gestaltung mitgedacht werden müssen.

Nehmen Sie Kontakt auf, bevor der Notartermin vereinbart wird. Ein sorgfältig gestalteter Gesellschaftsvertrag ist die beste Investition in die Stabilität Ihres Unternehmens.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Gesellschaftsvertrag der GmbH

Für eine Einpersonen-GmbH ohne Investoren und ohne geplante Erweiterung des Gesellschafterkreises kann das Musterprotokoll ausreichen. Sobald mehrere Gründer beteiligt sind oder eine spätere Investorenbeteiligung oder ein Unternehmensverkauf realistisch ist, reicht das Musterprotokoll nicht aus. Es enthält zB keine Vesting-Regelungen, keine Abfindungsklauseln, keine Drag-along- oder Tag-along-Klauseln und keine Vinkulierung.

Vesting ist die Regelung, nach der Gründeranteile erst mit der Zeit vollständig erworben werden. Ein typisches Vesting-Modell sieht vier Jahre Laufzeit mit einem einjährigen Cliff vor. Scheidet ein Gründer vorzeitig aus, kann die Gesellschaft die nicht verdienten Anteile zurückerwerben. Ohne Vesting behält ein ausscheidender Gründer alle Anteile, auch wenn er nach wenigen Monaten das Unternehmen verlässt.

Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag beschränken die einem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Abfindung oder regeln die Auszahlung (Ratenzahlung, Verzinsung). Die Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert, kann aber innerhalb bestimmter Grenzen durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung begrenzt werden, um die Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaft zu begrenzen.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt sein, wobei zwei Jahre als Faustregel in der Regel vertretbar sind.

Das Drag-along-Recht gibt der Mehrheit das Recht, die Minderheit bei einem Unternehmensverkauf zu einem Mitverkauf zu zwingen. Das Tag-along-Recht gibt der Minderheit das Recht, beim Verkauf der Mehrheit zu denselben Konditionen mitzuverkaufen. Beide Rechte sind komplementär: Das eine schützt die Mehrheit, das andere die Minderheit.

Die Vinkulierungsklausel schränkt die freie Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen ein. Sie sieht vor, dass ein Gesellschafter seine Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Organs an Dritte übertragen darf. Sie schützt das Gründerteam vor unerwünschten neuen Mitgesellschaftern.

Ohne besondere vertragliche Regelung ist die Gesellschaft beschlussunfähig, wenn zwei gleichberechtigte Gesellschafter uneinig sind. Mögliche Lösungen im Gesellschaftsvertrag sind ein Stichentscheidsrecht des Geschäftsführers, ein Mediationsverfahren mit definiertem Ablauf, ein Russian-Roulette-Mechanismus oder ein Schiedsverfahren. Welche Lösung passt, hängt von der Gesellschafterstruktur ab.

Ja, aber jede Änderung des Gesellschaftsvertrags muss notariell beurkundet werden und erfordert in der Regel eine Dreiviertelmehrheit der Gesellschafterversammlung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Nachträgliche Änderungen sind möglich, aber teurer und aufwendiger als eine sorgfältige Erstgestaltung.

Ja. Wenn ein Gesellschafter seine Anteile zurückgibt oder zurückgeben muss, kann das steuerliche Konsequenzen haben: Liegt die Abfindung über den Anschaffungskosten der Beteiligung, entsteht ein Veräußerungsgewinn. Liegt die Abfindung unter den Anschaffungskosten, entsteht ein Veräußerungsverlust.

Immer, wenn mehr als ein Gesellschafter beteiligt ist. Der Gesellschaftsvertrag regelt, wie das Unternehmen in Konfliktsituationen funktioniert. Was jetzt klar vereinbart wird, verhindert teure Auseinandersetzungen später. Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung und Vertragsgestaltung sind ein Bruchteil der Kosten eines Gesellschafterstreits vor Gericht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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Daniel Feigl
Daniel Feigl studierte Jura in Regensburg (2. Staatsexamen, 2011) und Wirtschaft in München (Master of Science, 2016) und war mehrere Jahre in leitender Funktion in einem Technologieunternehmen für Recht und Finanzen zuständig. Seit 2017 berät er als selbstständiger Anwalt Mandanten in steuer- und wirtschaftsrechtlichen Fragen und vertritt sie in streitigen Verfahren.

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