Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gerät, treffen Insolvenzrecht und Steuerrecht aufeinander, oft zum Nachteil von Geschäftsführern und Gläubigern, die die Regeln nicht kennen. Dieser Beitrag erklärt, welche steuerlichen Pflichten in der Krise entstehen, welche Sicherheiten Gläubiger schützen und welche persönlichen Haftungsrisiken Geschäftsführer kennen müssen.
Die Insolvenz eines Unternehmens ist selten ein plötzliches Ereignis. In der Regel gibt es eine Krisenphase, in der Geschäftsführer unter erheblichem Druck stehen: Gläubiger drängen, Liquidität schwindet, Steuerzahlungen werden aufgeschoben. Genau in dieser Phase entstehen Fehler, die zu persönlicher Haftung führen. Und genau in dieser Phase entscheidet sich, welche Gläubiger ihre Forderungen noch realisieren können und welche leer ausgehen.
Insolvenzgründe und Antragspflicht: wann muss der Geschäftsführer handeln?
Der Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich verpflichtet, bei Eintritt der Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Diese Fristen sind strikt.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann und diese Zahlungslücke nicht nur vorübergehend ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Zahlungsunfähigkeit regelmäßig vor, wenn zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten aktuell und innerhalb von drei Wochen nicht beglichen werden können. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Wer die Antragspflicht verletzt, haftet im schlimmsten Fall persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden (§ 64 GmbHG a.F., nunmehr §§ 15bInsO). Das gilt auch dann, wenn dem Geschäftsführer die Zahlungen betrieblich sinnvoll erschienen. Darüber hinaus drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO).
Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechtert, lassen Sie die Frage der Insolvenzreife rechtlich prüfen, bevor Entscheidungen über Zahlungen oder Kreditaufnahmen getroffen werden.
Steuerliche Pflichten in der Krise: was Geschäftsführer abführen müssen und wofür sie haften
In der Unternehmenskrise geraten steuerliche Abführungspflichten häufig in den Hintergrund. Das ist gefährlich, denn der Geschäftsführer haftet für bestimmte Steuerschulden der GmbH persönlich mit seinem Privatvermögen.
Eine persönliche Haftung kann den Geschäftsführer grundsätzlich für alle Steuern treffen, aber besonders kritisch ist die Lohnsteuer. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer der Arbeitnehmer pünktlich an das Finanzamt abzuführen. Tut er das nicht, haftet er nach § 69 AO persönlich. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die Lohnsteuer muss auch dann abgeführt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die Nettolöhne vollständig auszuzahlen. In diesem Fall müssen die Nettolöhne so gekürzt werden, dass die darauf entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann.
Die insolvenzrechtliche Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife einerseits (§ 15b InsO) und eine persönliche Haftung als Haftungsschuldner andererseits (§ 69 AO) bringt den Geschäftsführer in eine schwierige Lage. Seit 2021 hilft hier § 15b Abs. 8 InsO dem Geschäftsführer: Wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife seinen Insolvenzantragspflichten nachkommt, liegt keine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten vor.
Nach der Rechtsprechung des BFH soll eine Haftung nach § 69 InsO auch dann möglich sein, wenn die unterbliebene Steuerzahlung, wäre sie erfolgt, nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar wäre.
Eine Haftung nach § 69 AO kann sich im Falle einer Insolvenzanfechtung aber auch dann ergeben, wenn die Steuer tatsächlich gezahlt wurde. Wenn zB die Lohnsteuer zu einem Zeitpunkt vor dem für die Insolvenzanfechtung maßgeblichen Zeitraums fällig war, aber der Geschäftsführer die Lohnsteuer verspätet und innerhalb des für die Insolvenzanfechtung maßgeblichen Zeitraums zahlt, haftet er nach § 69 AO im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung und der Rückzahlung der Steuer an den Insolvenzverwalter.
Exkurs Insolvenzanfechtung: welche Zahlungen der Insolvenzverwalter zurückfordern kann
Die Insolvenzanfechtung ist eines der wirkungsvollsten Instrumente des Insolvenzverwalters. Sie erlaubt es, Zahlungen und Sicherheiten rückgängig zu machen, die in einem bestimmten Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen.
Die Deckungsanfechtung nach § 130 InsO erfasst Zahlungen, die ein Gläubiger innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag erhalten hat, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte oder kennen musste. Wer also als Lieferant oder Kreditgeber eine Zahlung erhielt, nachdem er von der Krise des Unternehmens wusste, riskiert die Rückforderung durch den Insolvenzverwalter.
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO hat einen Anfechtungszeitraum von bis zu zehn Jahren. Sie greift, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. In der Praxis wird sie häufig gegen Zahlungen an nahestehende Personen (Gesellschafter, Familienangehörige) eingesetzt.
Die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO erfasst unentgeltliche Leistungen innerhalb der letzten vier Jahre. Sie ist besonders relevant, wenn das Unternehmen in der Krise noch Vermögenswerte ohne Gegenleistung übertragen hat.
Prüfen Sie als Gläubiger, ob erhaltene Zahlungen anfechtbar sein könnten, bevor Sie auf die Liquidität vertrauen. Als Geschäftsführer sollten Sie in der Krise keine Zahlungen vornehmen, die als Gläubigerbenachteiligung qualifiziert werden könnten.
Wann lohnt sich rechtliche und steuerliche Beratung in der Unternehmenskrise?
Sobald die ersten Krisenzeichen erkennbar sind: sinkende Liquidität, aufgeschobene Steuerzahlungen, Drohungen von Gläubigern oder Unsicherheit über die Fortführungsfähigkeit. Je früher eine rechtliche und steuerliche Beratung einsetzt, desto mehr Optionen stehen offen.
In der Krise sind die Handlungsmöglichkeiten in zeitlicher Abfolge geordnet. Wer früh kommt, kann noch Sanierungsoptionen prüfen, Gläubiger koordinieren, Stundungsvereinbarungen mit dem Finanzamt aushandeln und den richtigen Zeitpunkt für einen Insolvenzantrag planen. Wer zu spät kommt, stellt fest, dass die Insolvenzantragspflicht bereits verletzt wurde und persönliche Haftung entstanden ist.
Für Gläubiger gilt: Wer Forderungen gegen ein Unternehmen in der Krise hat, sollte frühzeitig prüfen, ob Sicherheiten rechtswirksam bestellt sind, ob erhaltene Zahlungen anfechtungsgefährdet sind und wie im Insolvenzfall die Forderungsanmeldung korrekt erfolgt.
Fazit: Insolvenz und Steuern erfordern Handeln, bevor es zu spät ist
Insolvenzrecht und Steuerrecht verschränken sich in der Unternehmenskrise auf eine Weise, die für Geschäftsführer gleichermaßen gefährlich ist. Wer die Antragspflichten kennt, steuerliche Abführungspflichten unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Regelungen auch in der Krise einhält,, ist deutlich besser geschützt als derjenige, der im Krisenmoment nach Instinkt handelt. Die integrierte Beratung aus Insolvenzrecht und Steuerrecht ist hier kein Luxus, sondern die Voraussetzung für informierte Entscheidungen.
Über Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater
Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater berät Geschäftsführer, Gesellschafter und Gläubiger bundesweit in Fragen des Insolvenzrechts, der Haftungsvermeidung und der steuerlichen Behandlung von Unternehmenskrisen. Das Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern an den Standorten München und Würzburg verbindet insolvenzrechtliche Expertise mit steuerrechtlicher Beratung in einem gemeinsamen Ansatz.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frühphasenberatung in der Unternehmenskrise: Insolvenzantragspflichten, steuerliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer, Sicherheitengestaltung für Gläubiger und die steuerlichen Folgen der Insolvenzeröffnung werden nicht isoliert betrachtet, sondern als Einheit.
Nehmen Sie Kontakt auf, sobald die ersten Krisenzeichen sichtbar werden. Je früher die Beratung einsetzt, desto mehr Handlungsoptionen bleiben offen.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Insolvenz und Steuern
Wann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
Bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des jeweiligen Insolvenzgrunds (§ 15a InsO). Wer diese Fristen versäumt, haftet persönlich für alle danach noch geleisteten Zahlungen und riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH?
Für Steuerschulden der GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich nach § 69 AO, wenn er seine steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt..
Was ist zu beachten, wenn das Finanzamt die Steuer zu hoch schätzt und zur Insolvenztabelle anmeldet?
Wenn das Finanzamt eine zu hohe Steuerforderungen zur Insolvenztabelle anmeldet und diese festgestellt wird, dann kann sich der Geschäftsführer im Falle seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 69 AO nicht mehr darauf berufen, dass die Steuer eigentlich niedriger ausfallen müsste (§ 166 AO). Einwendungen gegen die Steuerforderung müssen über einen Widerspruch im insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren geltend gemacht werden. Da § 166 AO nur für solche Personen gilt, die die Feststellung hätten verhindern können, gilt das in der Regel nicht für einen vor dem Prüfungstermin bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer. Der aktuelle Geschäftsführer muss der angemeldeten Steuerforderung aber im Prüfungstermin (§ 176 InsO) widersprechen.
Was ist Insolvenzanfechtung und wen betrifft sie?
Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen und Sicherheiten, die kurz vor der Insolvenzeröffnung geleistet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und zurückfordern. Betroffen sind Gläubiger, die innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfristen Zahlungen erhalten haben, sowie Personen, die unentgeltliche Leistungen erhalten haben. Die Fristen reichen von drei Monaten bis zu zehn Jahren je nach Anfechtungsgrund.
Muss die Lohnsteuer auch dann abgeführt werden, wenn die Nettolöhne nicht vollständig gezahlt werden können?
Ja. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Lohnsteuer auf den tatsächlich ausgezahlten Nettolohnbetrag vollständig abgeführt wird. Wenn die Liquidität nicht ausreicht, um volle Nettolöhne zu zahlen, sind die Nettolöhne zu kürzen, damit die darauf anfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann. Andernfalls haftet der Geschäftsführer persönlich.
Wie werden Steuerschulden im Insolvenzverfahren behandelt?
Steuerschulden, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind einfache Insolvenzforderungen und erhalten nur die Insolvenzquote. Steuerschulden aus dem laufenden Geschäftsbetrieb nach Insolvenzeröffnung sind Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig bedient. Das Finanzamt kann in der Insolvenz nicht beliebig aufrechnen.
Was ist ein Sanierungsgewinn und ist er steuerpflichtig?
Wenn Gläubiger im Rahmen einer Sanierung auf Forderungen verzichten, entsteht beim Schuldner ein Sanierungsgewinn. Dieser kann nach § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden. Die Voraussetzungen sind streng und müssen sorgfältig geprüft werden, da eine fehlerhafte Annahme der Steuerfreiheit zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.
Was sollten Gläubiger tun, wenn ihr Schuldner in die Insolvenz geht?
Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dabei ist die Art der Forderung (einfache Insolvenzforderung, Masseforderung, Aussonderungs- oder Absonderungsrecht) korrekt zu klassifizieren. Wer Aussonderungs- oder Absonderungsrechte hat, sollte diese frühzeitig geltend machen, da Fristen laufen und Rechte erlöschen können.
Wann lohnt sich rechtliche und steuerliche Beratung in der Unternehmenskrise?
So früh wie möglich. Sobald Liquiditätsprobleme erkennbar sind, steuerliche Zahlungen aufgeschoben werden oder Gläubiger Druck machen, ist der richtige Zeitpunkt für eine rechtliche und steuerliche Einschätzung der Lage. Wer wartet, bis der Insolvenzantrag zwingend ist, hat keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.