Unternehmen gründen mit Anwalt und Steuerberater: warum die Doppelberatung Fehler und Steuern spart

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Andreas Reich
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Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, Finanzamt, Förderung: Wer bei der Gründung Recht und Steuer gemeinsam denkt, vermeidet teure Fehler und legt die Basis für nachhaltiges Wachstum. Dieser Artikel zeigt, warum die Kombination beider Perspektiven von Anfang an entscheidend ist.

Die Unternehmensgründung gilt vielen als administrativer Akt: ein Notar, ein Gesellschaftsvertrag, ein Eintrag ins Handelsregister. Was dabei unterschätzt wird, sind die Weichenstellungen, die in den ersten Wochen getroffen werden und die ein Unternehmen über Jahre prägen. Rechtsformwahl, Gesellschafterstruktur, steuerliche Erfassung und Förderoptionen sind keine isolierten Fragen. Sie greifen ineinander, und wer sie separat beantwortet, zahlt später drauf.

Rechtsformwahl bei der Gründung: Haftung, Steuern und Flexibilität im Zusammenspiel

Die Wahl der Rechtsform ist die erste und folgenreichste Entscheidung bei der Gründung. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GbR, Einzelunternehmen oder GmbH & Co. KG: Jede Rechtsform hat eigene Konsequenzen für Haftung, Besteuerung, Außenwirkung und spätere Umstrukturierungsmöglichkeiten.

Aus rechtlicher Sicht entscheidet die Rechtsform darüber, ob Gründer persönlich mit ihrem Privatvermögen haften oder ob die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die GmbH und die UG schützen das Privatvermögen der Gesellschafter grundsätzlich vor Gläubigerzugriffen, sofern die Trennungslinie zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen strikt eingehalten wird. Wer sie verwischt, riskiert die Durchgriffshaftung.

Aus steuerlicher Sicht ist entscheidend, ob das Unternehmen der Körperschaftsteuer (15 Prozent) plus Gewerbesteuer unterliegt oder ob die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Selbständiger Tätigkeit unmittelbar beim Gesellschafter/Unternehmer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Bei hohen persönlichen Steuersätzen und thesaurierten Gewinnen kann die Kapitalgesellschaft vorteilhafter sein. Bei niedrigen Gewinnen oder wenn alle Mittel entnommen bzw. zum Leben benötigt werden, kann das Einzelunternehmen günstiger sein. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Was viele Gründer nicht wissen: Die Rechtsform beeinflusst auch die spätere Unternehmensübertragung. Eine GmbH-Beteiligung lässt sich leichter übertragen, verpfänden oder an einen Nachfolger übergeben als ein Einzelunternehmen oder eine GbR. Wer heute die falsche Rechtsform wählt, zahlt bei der Nachfolge die Zeche in Form von Umwandlungskosten und Steuerlasten.

Lassen Sie Rechtsform und Steuerstruktur im selben Gespräch besprechen. Was rechtlich optimal erscheint, kann steuerlich nachteilig sein, und umgekehrt.

Gesellschaftsvertrag und Gründungsdokumente: Was Anwälte sehen, was Musterverträge übersehen

Viele Gründer nutzen Mustergesellschaftsverträge, die Notare oder Online-Plattformen bereitstellen. Diese sind rechtlich zulässig, aber nicht auf die konkrete Situation zugeschnitten. Was in einem Standardvertrag fehlt, wird später zum Streitpunkt unter Gesellschaftern.

Relevante Klauseln, die in Musterverträgen fehlen oder unzureichend geregelt sind: Vesting-Regelungen für Gründer-Anteile (wann werden Anteile endgültig erworben, was passiert bei vorzeitigem Ausscheiden), Abfindungsregelungen beim Gesellschafterausschluss, Wettbewerbsverbote, die nach dem Ausscheiden greifen, Beschlussmehrheiten für außerordentliche Entscheidungen sowie Drag-along- und Tag-along-Rechte bei einem Unternehmensverkauf.

Aus steuerlicher Sicht ist der Gesellschaftsvertrag ebenfalls relevant: Gewinnverteilungsklauseln, Regelungen zur Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer und Darlehensvereinbarungen zwischen Gesellschafter und GmbH müssen steuerlich tragfähig gestaltet sein. Schlechte Formulierungen können dazu führen, dass das Finanzamt Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert, was rückwirkend zu erheblichen Steuernachzahlungen führt.

Wer den Gesellschaftsvertrag vor der notariellen Beurkundung anwaltlich und steuerlich prüfen lässt, schützt sich vor Streit unter Gesellschaftern und vor steuerlichen Nachteilen, die sich erst Jahre später zeigen.

Steuerliche Ersteinrichtung: Fragebogen, Umsatzsteuer und erste Weichenstellungen beim Finanzamt

Mit der Gründung einer GmbH beginnt die Pflicht zur steuerlichen Anmeldung. Das Finanzamt versendet den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem grundlegende Angaben zur geplanten Geschäftstätigkeit, zum erwarteten Umsatz und zur Besteuerungsform gemacht werden müssen. Fehler oder unüberlegte Angaben in diesem Fragebogen können die steuerliche Behandlung der GmbH für das laufende Jahr prägen.

Besondere Sorgfalt ist bei der Umsatzsteueroption geboten. Kleinunternehmer können nach § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden, sofern der Vorjahresumsatz die relevante Grenze nicht übersteigt. Das klingt zunächst vorteilhaft, ist es aber nicht in jedem Fall: Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Gründer mit hohen Anfangsinvestitionen, zum Beispiel für Geräte, Software oder Einrichtung, verlieren damit den Vorsteuerabzug auf diese Ausgaben.

Ebenfalls relevant: die Wahl des Gewinnermittlungsverfahrens und der Zeitpunkt der Umstellung auf Bilanzierung. Für GmbHs gilt gesetzlich die Buchführungspflicht (§ 238 HGB). Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften können aber den Gewinn unter gewissen Voraussetzungen mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Der Zeitpunkt des Wechsels von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanz kann steuerlich so gestaltet werden, dass keine ungewollten Steuersprünge entstehen.

Gehen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nicht ohne steuerliche Beratung an. Die Angaben darin sind verbindlich und beeinflussen die erste Steuerperiode unmittelbar.

Förderung und Finanzierung: was bei der Gründung rechtlich und steuerlich zu beachten ist

Gründer, die Fördermittel in Anspruch nehmen wollen, stehen vor einem Dschungel aus Programmen: KfW-Gründerkredit, EXIST-Stipendium, regionale Förderprogramme der Bundesländer, Beteiligungskapital über öffentliche Venture-Capital-Gesellschaften und zinsgünstige Darlehen über Landesförderinstitute. Jedes Programm hat eigene rechtliche und steuerliche Anforderungen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass Fördermittel häufig an Verwendungsnachweise geknüpft sind. Wer Fördermittel für einen bestimmten Zweck beantragt und sie anders einsetzt, riskiert Rückforderungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Die Anforderungen an die Mittelverwendung müssen im Gesellschaftsvertrag und in der laufenden Buchhaltung abbildbar sein.

Steuerlich ist relevant, ob Fördermittel als Betriebseinnahmen zu versteuern sind oder ob Steuerbefreiungen greifen. Zuschüsse, die an die Schaffung von Arbeitsplätzen oder bestimmte Investitionen geknüpft sind, können unter Umständen ertragsteuerfrei sein. Darlehen aus Förderprogrammen sind dagegen keine Einnahmen, haben aber Auswirkungen auf die Bilanz und die Zinslast.

Prüfen Sie vor jeder Antragstellung, welche rechtlichen Verpflichtungen das Förderprogramm mitbringt und ob die steuerliche Behandlung der Mittel für Ihre Situation passt.

Haftungsrisiken und Geschäftsführerverantwortung von Anfang an richtig einschätzen

Mit der Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH übernimmt der Geschäftsführer weitreichende persönliche Pflichten. Die GmbH haftet zwar als juristische Person mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der Geschäftsführer haftet aber persönlich, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt (§ 43 GmbHG), wenn er Zahlungen nach Insolvenzreife vornimmt (§ 15b InsO) oder wenn er steuerliche Abführungspflichten vernachlässigt.

Besonders kritisch ist die steuerliche Haftung des Geschäftsführers: Wer als Geschäftsführer Lohnsteuer oder Umsatzsteuer nicht pünktlich abführt, haftet nach § 69 AO persönlich mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung besteht auch dann, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist und das Geld schlicht nicht vorhanden war. Die Rechtsprechung ist hier streng.

Gründer, die zum ersten Mal eine GmbH führen, unterschätzen oft, welche Pflichten mit der Geschäftsführerstellung verbunden sind: Buchführungspflicht, Jahresabschluss, Offenlegungspflicht, Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wer diese Pflichten kennt, kann sie erfüllen. Wer sie nicht kennt, haftet trotzdem.

Klären Sie in der Gründungsphase gemeinsam mit Anwalt und Steuerberater, welche Pflichten auf Sie zukommen und wie Sie sie dauerhaft erfüllen können. Das ist kein Bürokratiethema, sondern persönliche Haftungsprävention.

Wann lohnt sich anwaltliche und steuerliche Beratung bei der Unternehmensgründung?

Die ehrliche Antwort: immer. Und zwar gemeinsam, nicht nacheinander. Wer zuerst zum Anwalt geht und dann zum Steuerberater, riskiert, dass die steuerliche Beratung den rechtlich bereits festgelegten Rahmen nicht mehr verändern kann. Wer zuerst den Steuerberater konsultiert und dann erst den Anwalt, erhält möglicherweise einen Gesellschaftsvertrag, der steuerlich optimiert ist, aber keine sinnvollen gesellschaftsrechtlichen Regelungen enthält.

Die Gründungsphase ist die Phase mit den meisten Gestaltungsmöglichkeiten. Wer danach Fehler korrigieren will, zahlt: Umwandlungskosten, Steuerlasten bei der Umstrukturierung, Notargebühren für Vertragsänderungen. Wer am Anfang spart, zahlt oft ein Mehrfaches später.

Besonders lohnend ist die gemeinsame Beratung bei diesen Konstellationen: mehrere Gründer mit unterschiedlichen Beiträgen (Kapital, Arbeit, Know-how), geplante externe Investoren in der Frühphase, Gründung mit Immobilien oder Betriebsvermögen im Hintergrund, Gründung neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis sowie Gründungen, die Fördermittel in Anspruch nehmen wollen.

Fazit: Unternehmensgründung mit Anwalt und Steuerberater: die Investition, die sich rechnet

Die Gründungsberatung ist kein Luxus für große Unternehmen. Sie ist die effizienteste Investition, die Gründer in der Frühphase tätigen können. Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, steuerliche Ersteinrichtung, Förderung und Geschäftsführerpflichten hängen zusammen. Wer sie in einem integrierten Beratungsgespräch klärt, vermeidet die typischen Fehler der ersten Jahre: falsche Rechtsform, schwacher Gesellschaftsvertrag, steuerliche Startfehler und übersehene Haftungsrisiken. Der FMYR-Ansatz ist genau das: Recht und Steuer aus einer Hand, von der ersten Weichenstellung bis zur späteren Nachfolge.

Über Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater

Feigl Mynarik Reich Rechtsanwälte Steuerberater begleitet Gründer, Gesellschafter und Unternehmer bundesweit von der ersten Idee bis zur fertigen Unternehmensstruktur. An den Standorten München und Würzburg verbindet das Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Expertise mit steuerrechtlicher Beratung in einem gemeinsamen Ansatz.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der integrierten Gründungsberatung: Rechtsformwahl, Gesellschaftsvertrag, steuerliche Ersteinrichtung und Förderoptimierung werden nicht separat bearbeitet, sondern in einem abgestimmten Prozess. Das verhindert, dass rechtlich einwandfreie Entscheidungen steuerliche Probleme produzieren oder umgekehrt.

Nehmen Sie Kontakt auf, bevor der erste Vertrag unterschrieben wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind in der Gründungsphase am größten.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Unternehmensgründung mit Anwalt und Steuerberater

Rechtlich vorgeschrieben ist es nicht. Praktisch sinnvoll ist es fast immer. Notare beurkunden Gesellschaftsverträge, beraten aber nicht zu gesellschaftsrechtlicher Gestaltung oder steuerlichen Konsequenzen. Insbesondere bei mehreren Gründern können Notare nicht einen einzelnen Gründer zu der für ihn persönlich besten Gestaltung beraten, sondern nur auf eine ausgewogene Regelung im Sinne aller Gründer hinwirken. Für Gründer, die sich ausschließlich zu ihren persönlichen Interessen und Vorteilen beraten lassen wollen, stellt ein Anwalt stellt sicher, dass der Gesellschaftsvertrag auf die konkrete Gesellschafterstruktur zugeschnitten ist und spätere Streitpunkte verhindert.

Die Kosten hängen vom Umfang der Beratung und der Komplexität der Gründung ab. Für eine einfache GmbH-Gründung mit Standardgesellschaftsvertrag und steuerlicher Erstberatung sind die Honorare überschaubar. Komplex wird es bei mehreren Gesellschaftern, Sacheinlagen, Holdingstrukturen oder geplanten Investoren. In der Regel sind die Beratungskosten steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. GmbH und UG schützen das Privatvermögen, unterscheiden sich aber im Mindestkapital und der Außenwirkung. Einzelunternehmen und GbR sind einfacher, bedeuten aber persönliche Haftung. Die steuerlich optimale Rechtsform hängt von der Gewinnerwartung, der geplanten Entnahme und der Perspektive auf einen späteren Unternehmensverkauf ab.

Ja, das ist rechtlich möglich. Der Mustervertrag deckt aber nur die gesetzlichen Mindestanforderungen ab. Regelungen zu Vesting, Abfindung, Wettbewerbsverboten, Beschlussmehrheiten oder Investoreneinstieg fehlen. Was im Mustervertrag nicht steht, gilt nach dem Gesetz, das oft nicht das ist, was die Gründer gewollt hätten.

Der Fragebogen wird nach der Gründung vom Finanzamt verschickt und legt die steuerliche Behandlung für das erste Geschäftsjahr fest. Angaben zur Umsatzsteuer, zum erwarteten Gewinn und zur Besteuerungsform sind verbindlich. Fehler oder unüberlegte Angaben können die Steuerlast des ersten Jahres unnötig erhöhen.

Die vGA entsteht, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter Leistungen oder Zahlungen gewährt, die einem fremden Dritten nicht gewährt würden. Typische Fälle: überhöhte Geschäftsführergehälter, Darlehen ohne marktübliche Verzinsung, Mietverträge zu Konditionen, die dem Fremdvergleich nicht standhalten. Vermeiden lässt sie sich durch klare vertragliche Regelungen und laufende Überprüfung der Vereinbarungen.

Eine Holding-GmbH hält Anteile an einer oder mehreren operativen GmbHs. Gewinne, die von der operativen GmbH an die Holding ausgeschüttet werden, unterliegen auf Holdingeben einer effektiven Steuerbelastung von ca. 1,5 Prozent (§ 8b KStG). Bei einem späteren Exit über die Holding sind Veräußerungsgewinne zu 95 Prozent steuerfrei. Das macht die Holding-Struktur für wachstumsorientierte Gründer steuerlich attraktiv, ist aber mit Mehrkosten bei Gründung und Verwaltung verbunden.

Bundesweit relevant sind KfW-Gründerkredit, EXIST-Gründerstipendium für Hochschulausgründungen und der ERP-Gründerkredit. Regional gibt es Förderprogramme der Bundesländer, die je nach Standort und Branche erhebliche Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen bieten. Welche Programme passen, hängt von Branche, Standort und Gründungsstruktur ab und sollte vor der Antragstellung geprüft werden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Das gilt insbesondere für nicht abgeführte Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob die GmbH noch liquide ist.

Immer, und zwar von Anfang an. Je früher Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Struktur gemeinsam geplant werden, desto mehr Gestaltungsmöglichkeiten stehen offen. Nachträgliche Korrekturen sind teurer als eine sorgfältige Erstberatung.

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Andreas Reich
Andreas Reich bietet Unternehmen und Privatpersonen alle Leistungen einer modernen und digitalen Steuerberatung und begleitet unsere Mandanten bei Fragen der Steuergestaltung und der steueroptimierten Nachfolgeplanung. Insbesondere auf der Bewertung und Übertragung von Immobilien liegt ein Schwerpunkt seiner Gestaltungsberatung. Andreas Reich studierte Betriebswirtschaft in Bamberg (Diplom-Kaufmann, 2011) und war anschließend für die Dr. Kley Steuerberater und Compass Steuerberatungsgesellschaft in Würzburg tätig. Seit 2022 ist er als Steuerberater und Partner bei FMYR Legal tätig.

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