Warum Sicherheiten in der Insolvenz besonders wichtig sind – Aus- und Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren

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Florian Reich
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Zahlt beispielsweise ein Kunde, Mieter oder Darlehensnehmer offene Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht, stehen dem Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens die herkömmlichen Wege offen, wie er seine Forderungen beitreiben kann. So kann beispielsweise ein Mahnverfahren oder ein Klageverfahren eingeleitet werden, um die Forderungen einzutreiben.

Erfahrungsgemäß liegt die Nichtzahlung einer Verbindlichkeit jedoch nicht immer an einer etwaigen Zahlungsunwilligkeit, sondern an der Zahlungsunfähigkeit, die dann oftmals im Insolvenzverfahren endet.

Gerät der Kunde, Mieter oder Darlehensnehmer tatsächlich in Insolvenz können die offenen Forderungen bzw. schuldrechtlichen Ansprüche nur noch als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO oder gar als nachrangige Insolvenzgläubiger im Rang des § 39 InsO geltend gemacht werden. Diese Insolvenzforderungen können dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Wie das geht, haben wir hier für Sie aufbereitet.

Leider kommt dann im Laufe des Insolvenzverfahrens oftmals die Ernüchterung. Denn die durchschnittliche Insolvenzquote liegt laut dem Statistische Bundesamt statistischen bei nur 3,9 % der ursprünglichen Forderungen. Das heißt Gläubiger müssen auf 96,1 % ihrer Forderungen verzichten. Zudem wird die Insolvenzquote oft erst zum Ende des Insolvenzverfahrens ausgezahlt, was Jahre dauern kann.

Besser fährt der Gläubiger, der sich im Vorfeld der Insolvenz dingliche Sicherheiten hat einräumen lassen. Denn die Insolvenzordnung privilegiert dingliche Gläubiger. Dies sind solche Gläubiger, zu deren Gunsten beispielsweise

einfache, erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte an beweglichen Gegenständen

  • Forderungsabtretungen (Globalzession)
  • Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen
  • Pfandrechte

vereinbart wurden.

Diesen Gläubigern stehen dann Aus- bzw. Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren zu. Aber was ist darunter zu verstehen.

Aussonderungsrechte – bspw. der einfache Eigentumsvorbehalt

Nach § 47 InsO ist derjenige, der auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

a) Herausgabe des Aussonderungsgegenstands

Das heißt die (Herausgabe-)Ansprüche müssen nicht im Rahmen einer Forderungsanmeldung geltend gemacht werden, sondern die Herausgabe der Gegenstände kann unmittelbar verlangt und durchgesetzt werden.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind beispielsweise Lieferanten mit einfachem Eigentumsvorbehalten, also solche die sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung der gelieferten Ware vorbehalten haben, sowie Vermieter und Verleiher.

Zu beachten ist allerdings, dass im Vorfeld der dinglichen Herausgabeansprüche (§ 985 BGB) das Recht des Schuldners zum Besitz (vgl. § 986 BGB) beseitigt werden muss. Das heißt der zugrundeliegende Vertrag muss beendet werden, also vom Kaufvertrag muss zurückgetreten werden oder der Miet- oder Leihvertrag muss gekündigt werden.

Ein weiterer Vorteil des Aussonderungsrechts ist, dass keinerlei Pauschalen an den Insolvenzverwalter für die Feststellung oder Verwertung des Aussonderungsrechts gezahlt werden müssen.

Auch besteht oft die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter Ware, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, dem Gläubiger abkauft, um Sie im Insolvenzverfahren – bspw. zur Unternehmensfortführung zu nutzen.

b) Ersatzaussonderung

Selbst, wenn ein Gegenstand, der mit Aussonderungsrechten belastet war, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist, steht der Gläubiger nicht Rechts los? da. Denn nach § 48 InsO kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht oder in der Insolvenzmasse unterscheidbar vorhanden ist.

c) Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle

Auch wenn Absonderungsberechtigte Gläubiger grundsätzlich keine Insolvenzgläubiger sind, sollten die entsprechenden Forderungen, beispielsweise beim einfachen Eigentumsvorbehalt, dennoch zur Insolvenztabelle angemeldet werden, um Rechtsverluste zu vermeiden. Denn es besteht die Gefahr, dass der Aussonderungsgegenstand nicht mehr in der Insolvenzmasse vorhanden ist oder an Wert verloren hat, und daher nicht mehr herausgegeben werden kann oder nicht geeignet ist, den Gläubiger vollständig schadlos zu halten

Absonderungsrechte – Dingliche Sicherheiten

Von den Aussonderungsrechten unterscheidet die Insolvenzordnung die Absonderungsrechte. Absonderungsrechte bestehen bei Sicherungsrechten. Hierzu zählen erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte, das Sicherungseigentum, die Forderungsabtretung (bspw. im Form der Globalzession) und Pfandrechte.

Im Gegensatz zu Aussonderungsgegenständen gehören Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, zur Insolvenzmasse.

Das heißt der Insolvenzverwalter ist nach den Vorschriften der InsO (§§ 165 ff. InsO) berechtigt, die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zu nutzen und zu verwerten.

a) Verwertung des Absonderungsrechts durch den Insolvenzverwalter

Ist der Insolvenzverwalter in Besitz der Sache oder Inhaber zur Sicherheit abgetretenen Forderung??, ist der Insolvenzverwalter alleine berechtigt, die Sache zu verwerten oder die Forderung einzuziehen. Eine Herausgabe kann insoweit nicht verlangt werden.

Um eine schnelle Verwertung zu erreichen, sind dem absonderungsberechtigten Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand nicht verwertet wird.

Zudem steht dem Gläubiger, zu dessen Gunsten Absonderungsrechte bestehen, der Erlös aus der Verwertung des Sicherungsguts zu. Dieser ist vorab auszuschütten. Vom Verwertungserlös sind die Umsatzsteuer sowie Kosten für die Feststellung und Verwertung abzuziehen (vgl. § 171 InsO). Hierfür sind grundsätzlich gesetzliche Pauschalen in Höhe von 9 Prozent des Verwertungserlöses vorgesehen.

Um sicherzustellen, dass der Absonderungsgegenstand bestmöglich verwertet wird, muss der Insolvenzverwalter den Gläubiger vor einer Verwertung über diese informieren (vgl. § 168 InsO). Dies gilt auch im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Der Gläubiger hat dann eine Woche Zeit, dem Insolvenzverwalter eine bessere Möglichkeit der Verwertung aufzuzeigen.

b) Verwertung durch den Absonderungsberechtigten Gläubiger

Soweit der Gläubiger selbst im Besitz des Gegenstandes ist, ist er selbst zur Verwertung berechtigt. Auch braucht in diesem Fall keine Verwertungs- und Feststellungskostenpauschale an die Insolvenzmasse gezahlt zu werden.

c) Forderungsanmeldung für den Ausfall

Absonderungsberechtigte Gläubiger können und sollten Ihre Forderungen für den Ausfall zur Insolvenztabelle anmelden. Sie nehmen in der Höhe ihres Ausfalls an den Ausschüttungen der Insolvenzmasse in Höhe der Quote teil (vgl. § 52 InsO). Die Höhe des Ausfalls ist der Restbetrag, nach der Abzug des ausgekehrten Verwertungserlöses von der besicherten Forderung übrigbleibt.

Fazit zu Sicherheiten in der Insolvenz

Die Vereinbarung von Sicherheiten bzw. von Aus- und Absonderungsrechten ist gerade in der Insolvenz besonders wichtig, da gerade hier die Möglichkeit besteht sich weitestgehend schadlos zu halten.

Es sollte daher bereits beim ersten Vertragsschluss darauf geachtet werden, wirksame Sicherheiten zu vereinbaren.

Wer hier als Gläubiger erst tätig wird, wenn der Vertragspartner bereits in der Krise ist, setzt sich der Gefahr aus, dass die Bestellung der Sicherheit der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren haben und helfen Ihnen bei der effektiven Durchsetzung dieser Rechte

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